Zudem sollte ein Vorgehen nach Art. 145 StPO die Ausnahme bilden, weil bei solchen Berichten die zentralen Teilnahme- und Fragerechte von Art. 147 StPO nicht eingehalten würden. Es müsse ebenfalls geklärt werden, ob effektiv ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 102 StGB vorgelegen habe oder ob natürliche Personen der Beschuldigten oder von dieser Beauftragte direkt strafrechtlich zu verfolgen seien. Die Feierlichkeiten im I.________ (Örtlichkeit) hätten nichts mit einem normalen Heimspiel zu tun gehabt und fielen nicht unter die Rahmenbewilligung betreffend Durchführung von Fussballspielen. Es handle sich