Die Aufnahmen der Videoüberwachung seien von schlechter Qualität. Die Staatsanwaltschaft stütze sich ausschliesslich auf die nur sehr allgemeine schriftliche Stellungnahme der J.________ (Verein) vom 11. September 2018. Bei den J.________ (Verein) handle es sich nicht um die Beschuldigte und der Bericht sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Es bleibe daher unklar, wer effektiv der Veranstalter der Feier im I.________ (Örtlichkeit) gewesen sei. Es kämen mehrere Rechtseinheiten als Veranstalter in Frage. Die Tatsachenermittlung sei nicht abgeschlossen. Zudem sollte ein Vorgehen nach Art.