2 sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern diese Einfluss auf die Beurteilung der Einstellungsverfügung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung haben könnten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin andere Vorwürfe gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit deren Verhalten nach der Körperverletzung erhebt.