Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie (die Beschuldigte) sei angemessen für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft leitete am 20. März 2019 eine elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2019 samt Beilage und Prüfbericht an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. In ihrer Replik vom 30. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.