Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch B.________, liess sich innert verlängerter Frist am 11. März 2019 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie (die Beschuldigte) sei angemessen für ihre Aufwendungen zu entschädigen.