8. Gestützt auf das Ausgeführte ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.