Sollte das Einkommen seiner Ehefrau nicht zur Deckung des Existenzminimums reichen, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen. Dass er diesfalls zu einem «Fürsorgefall» werde, steht der Anordnung von Untersuchungshaft nicht entgegen. 7.4 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind jedoch nicht erkennbar.