Abgesehen davon, dass die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung am jetzigen Arbeitsplatz nur vermutet/behauptet wird, würde das Argument eines drohenden Stellenverlusts ohnehin nur sehr beschränkt in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen. Entscheidend ist vorliegend, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Beschwerdeführer aus freien Stücken gehandelt hat. Dass er möglicherweise keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosentaggeldern haben wird, ist ebenso hinzunehmen. Sollte das Einkommen seiner Ehefrau nicht zur Deckung des Existenzminimums reichen, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.