10 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftbelassung in wirtschaftlicher Hinsicht negative Konsequenzen erleiden wird. Dies ist jedoch angesichts des Tatvorwurfs hinzunehmen. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung am jetzigen Arbeitsplatz nur vermutet/behauptet wird, würde das Argument eines drohenden Stellenverlusts ohnehin nur sehr beschränkt in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen.