7.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Haft mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse unverhältnismässig sei. Es sei im Fall einer Haftbelassung damit zu rechnen, dass er zu einem Fürsorgefall werde. Er sei der Hauptverdiener seiner vierköpfigen Familie, seine Frau gehe aufgrund der Erziehungspflichten nur einem Teilzeitpensum von 60 % nach. Er habe den derzeitigen bis Ende 2019 befristeten Arbeitsvertrag nach einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern erhalten. Nach Ablauf des Arbeitsvertrags bestehe die Möglichkeit der Vertragsverlängerung. Diese Möglichkeit werde durch eine Inhaftierung gefährdet.