nahmengericht derzeit davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine Strafe von mehr als 90 Strafeinheiten droht. Dies selbst dann, wenn von einer untergeordneten Tatbeteiligung und von einer einmaligen Tatbegehung ausgegangen würde (vgl. Strafzumessungsrichtlinien des VBRS, welche bei einem Einbruchdiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [Deliktssumme CHF 10‘000.00] 90 Strafeinheiten vorsieht). Überhaft liegt mit der angeordneten Dauer von drei Monaten somit derzeit nicht vor. Soweit die geplanten Ermittlungstätigkeiten betreffend ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden.