Ob der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe rechnen kann, ist somit noch völlig offen und im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant. Abgesehen davon spräche eine zu erwartende Geldstrafe nicht per se gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 212 StPO). Ebenfalls nicht relevant ist derzeit die Frage, ob die Strafe im Fall einer Verurteilung bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird.