3 StGB). Zu Recht hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass sich die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, aufgrund des genauen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt schwer abschätzen lässt. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Ob der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe rechnen kann, ist somit noch völlig offen und im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant.