Seine Vorstrafen würden im Rahmen der Strafzumessung – wenn überhaupt – nur einen unwesentlichen Einfluss haben, lägen sie doch neun Jahre zurück und müssten – eine einzige Verurteilung ausgenommen – als nicht einschlägig bezeichnet werden, da es sich hierbei um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gehandelt habe. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht, auf welche er in der Beschwerde verweist, machte er ferner geltend, dass er nur an einem einzigen Einbruchdiebstahl – und zwar als Gehilfe – beteiligt gewesen sei. Bandenmässige Tatbegehung müsse verneint werden.