Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Haftdauer von drei Monaten die mutmassliche Dauer der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe übersteige. Seine Vorstrafen würden im Rahmen der Strafzumessung – wenn überhaupt – nur einen unwesentlichen Einfluss haben, lägen sie doch neun Jahre zurück und müssten – eine einzige Verurteilung ausgenommen – als nicht einschlägig bezeichnet werden, da es sich hierbei um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gehandelt habe.