7.2 7.2.1 Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Haftdauer von drei Monaten die mutmassliche Dauer der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe übersteige.