Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft in die Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 113 E. 3.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2 und 132 I 21 E. 4 S. 27 f., je mit Hinweisen).