Abgesehen davon, dass sich im dort beurteilten Verfahren die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft nicht haben vernehmen lassen und Kollusionsgefahr immer im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist, vermag dieses Bundesgerichtsurteil keine absolute Geltung zu beanspruchen. So hat das Bundesgericht in anderen Entscheiden nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf Kollusionsmöglichkeiten unter inhaftierten Personen geschlossen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 2 und 1B_48/2013 vom 19. Februar 2013 E. 5.2; ferner HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,