und F.________ in Untersuchungshaft befinden, ebenfalls nicht gegen die Annahme von Kollusionsmöglichkeiten. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_257/2010 vom 25. August 2010 in E. 2.5.1 festgehalten hat, dass nicht ersehen werden könne, wie die betroffene Person auf Mitbeschuldigte Einfluss nehmen könnte, wenn sich diese ihrerseits in Haft befinden. Abgesehen davon, dass sich im dort beurteilten Verfahren die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft nicht haben vernehmen lassen und Kollusionsgefahr immer im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist, vermag dieses Bundesgerichtsurteil keine absolute Geltung zu beanspruchen.