Gleiches gilt derzeit auch für allfällig weitere involvierte Personen, wie z.B. Abnehmer der gestohlenen Ware. Die Ergebnisse aus den Auswertungen der sichergestellten Gegenstände liegen noch nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht auf die auszuwertenden Gegenstände bzw. die entsprechenden Auswertungsergebnisse einwirken kann, trifft dies nicht auf die hiernach notwendig werdenden Ermittlungshandlungen zu. Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht die Tatsache, dass sich G.________ und F.________ in Untersuchungshaft befinden, ebenfalls nicht gegen die Annahme von Kollusionsmöglichkeiten.