Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den «Unbekannten» scheinbar als einziger erwähnt hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass der «unbekannte Helfer» bisher noch nicht hat ermittelt werden können, die Berufung auf Kollusionsgefahr nicht ausschliesst. Die Strafuntersuchung befindet sich erst in der Anfangsphase, so dass, anders als gegen Ende einer Voruntersuchung, Ermittlungstätigkeiten möglich sind, um diesen ausfindig zu machen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 211 vom 20. Juni 2017 E. 4). Gleiches gilt derzeit auch für allfällig weitere involvierte Personen, wie z.B. Abnehmer der gestohlenen Ware.