Scheinbar soll G.________ diese kennen (Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 13. November 2019 Z. 101). Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer diese «unbekannte» Person damals nicht gekannt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er diese im Fall einer Haftentlassung ausfindig machen könnte. Da er G.________ seit rund zehn Jahren kennt, ist anzunehmen, dass er Personen aus dessen Umfeld kontaktieren und über diese Kontakt mit dem «Unbekannten» herstellen und diesen beeinflussen könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den «Unbekannten» scheinbar als einziger erwähnt hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden.