Die Aussagen des Beschwerdeführers sind trotz Vorliegen eines Geständnisses auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen (Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 16 544 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Dass das Zwangsmassnahmengericht mit Blick auf die beiden Mittäter Kollusionsgefahr angenommen hat, ist somit nicht zu beanstanden, zumal parteiöffentliche Einvernahmen noch nicht stattgefunden haben. Kollusionsmöglichkeiten bestehen derzeit nicht nur hinsichtlich G.________ und F.________, sondern auch in Bezug auf weitere mutmasslich Beteiligte, wie z.B. die «unbekannte» Person, die beim Abladen der Ware geholfen haben soll. Scheinbar soll G.______