Gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts soll zumindest einer der beiden anderen Tatbeteiligten seinen Tatbeitrag gering halten wollen (Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Eingabe vom 25. November 2019; vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. November 2019 S. 3). Auch beim Beschwerdeführer ist von einem grossen Interesse auszugehen, dass sein Tatbeitrag als untergeordnet bezeichnet wird. Aus dem Umstand, dass er geständig sein soll, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass er in Freiheit nicht doch noch Personen zu seinen Gunsten beeinflussen oder Absprachen mit noch