Ob der von ihm angegebene Grund, weshalb er mitgemacht haben will, zutrifft bzw. ob seine diesbezüglichen Aussagen glaubhaft sind, ist ebenfalls noch nicht erstellt. 6.3.4 Gestützt auf das Ausgeführte und die zur Verfügung stehenden Haftakten schliesst sich die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht an, wonach derzeit Kollusionsmöglichkeiten und Kollusionswille gegeben sind. Gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts soll zumindest einer der beiden anderen Tatbeteiligten seinen Tatbeitrag gering halten wollen (Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Eingabe vom 25. November 2019;