hierbei nur sich selber und F.________ belastet, kann derzeit eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden bzw. ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden Abklärungen in diese Richtung tätigen. Immerhin kennt der Beschwerdeführer die beiden anderen Tatbeteiligten, G.________ immerhin seit rund zehn Jahren (Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 227 f.). Von F.________ will er auch gehört haben, dass es weitere Diebstähle bei der Firma D.________ AG gegeben haben soll (Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 188 ff.).