Auch ist bisher nicht klar, woher das beim Abladen übergebene Geld stammt. Der Beschwerdeführer konnte die entsprechende Frage anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2019 (Z. 145-147) nicht beantworten. Erst in seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht führte er aus, dass das ihm übergebene Entgelt wohl aus früheren Diebstählen stamme. Aktenkundig wurden bei der Firma D.________ AG mehrere Male Waren entwendet. Auch wenn G.________ hierbei nur sich selber und F.__