Geklärt werden soll dabei auch eine allfällige weitere Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. 6.3.3 Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass ungeachtet der Aussagen des Beschwerdeführers einige Punkte weiterer Abklärung bedürfen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Tatbeteiligung am Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 eingeräumt hat, ist fraglich, wann und wie viel er für seinen Tatbeitrag erhalten hat. Er selber will beim Abladen der Ware von F.________ CHF 20‘000.00 bar auf die Hand bezahlt erhalten haben, zu einem späteren Zeitpunkt habe er nichts mehr erhalten (Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 57, 65 ff.