Angesichts dessen sollen eingehende Einvernahmen der drei Tatbeteiligten erfolgen sowie allfällige weitere Mittäter und/oder Gehilfen sowie die Abnehmerschaft des Deliktsguts ermittelt, identifiziert und befragt werden. Ferner sollen die Auswertungen vorangetrieben, die entsprechenden Ergebnisse analysiert und bei den weiteren Beweismassnahmen einbezogen werden (insbesondere bezüglich des – beim Beschwerdeführer – sichergestellten mutmasslichen Deliktsguts und die Auswertung der Telefon- und Kommunikationsgeräte). Geklärt werden soll dabei auch eine allfällige weitere Tatbeteiligung des Beschwerdeführers.