Beschwerdeführers, wonach er die Person, welche unmittelbar nach der Tat und in einer entscheidenden Phase (Ablad und Absatz des Deliktsguts) dazugekommen sei, nicht kenne bzw. diese ihm unbekannt geblieben sein soll. Angesichts dessen sollen eingehende Einvernahmen der drei Tatbeteiligten erfolgen sowie allfällige weitere Mittäter und/oder Gehilfen sowie die Abnehmerschaft des Deliktsguts ermittelt, identifiziert und befragt werden.