Abgesehen von den zentralen Fragen bezüglich Hintergründe der Tatvorbereitung, des Tatvorgehens, der Rollenverteilung bei der Tatbegehung und des Verbleibs der Beute frage sich, weshalb sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Gesamtdeliktssumme von rund CHF 730‘000.00 und seinem wesentlichen und unverzichtbaren Tatbeitrag (Organisation des Fahrzeugs und Fahrdienst) mit einem bescheidenen Beuteanteil von CHF 20‘000.00 zufrieden gegeben haben soll und woher der ihm am Tatabend in bar ausgehändigte Beuteanteil von CHF 20‘000.00 stamme, bevor überhaupt ein Verkaufsertrag aus der gestohlenen Ware habe gelöst werden können.