Und schliesslich würden jegliche Indizien für weitere Einbruch- /Einschleichdiebstähle fehlen. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen erst im Anfangsstadium befinden – die Staatsanwaltschaft hat diese soeben erst aufgenommen –, weshalb weniger hohe Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind als in einem späteren Verfahrenszeitpunkt (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2.2). 6.3.1 Aktenkundig räumt der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Einbruch vom 18. Oktober 2019 ein. Seinen Ausführungen zufolge will er jedoch nur eine