Ausserdem reiche der blosse Umstand, dass noch Ermittlungshandlungen zu tätigen seien, nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen. Die auszuwertenden Gegenstände seien beschlagnahmt worden und er könne auf diese nicht einwirken. Und schliesslich würden jegliche Indizien für weitere Einbruch- /Einschleichdiebstähle fehlen.