Abgesehen davon habe er eine untergeordnete Rolle gespielt und könne die beiden Mittäter, die als Drahtzieher bezeichnet werden müssten, gar nicht beeinflussen. Auch die von ihm beschriebene Person, welche beim Abladen der gestohlenen Ware mitgeholfen habe, könne er nicht beeinflussen, da er diese nicht kenne. Auf seine glaubhaften Aussagen könne abgestellt werden. Weitere Personen seien nicht in den Einbruchdiebstahl involviert gewesen, was die Überwachungsaufnahmen belegen würden. Ausserdem reiche der blosse Umstand, dass noch Ermittlungshandlungen zu tätigen seien, nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen.