Der Beschwerdeführer verneint in seiner Beschwerde und seiner Eingabe vom 14. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht zusammengefasst Kollusionsmöglichkeiten und Kollusionswillen. Er und die beiden Mittäter seien befragt worden und hätten die Rolle, welche der Beschwerdeführer eingenommen habe, übereinstimmend beschrieben. Die beiden Mittäter befänden sich in Untersuchungshaft. Unter inhaftierten Personen könne nicht kolludiert werden. Abgesehen davon habe er eine untergeordnete Rolle gespielt und könne die beiden Mittäter, die als Drahtzieher bezeichnet werden müssten, gar nicht beeinflussen.