Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer verneint in seiner Beschwerde und seiner Eingabe vom 14. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht zusammengefasst Kollusionsmöglichkeiten und Kollusionswillen.