Mit dem Argument, wonach Absprachen unter den (Anmerkung: inhaftierten) Mittätern möglich seien, verwirft es implizit den gegenteiligen Einwand des Beschwerdeführers (dazu nachfolgend E. 6.3.4). Einzuräumen ist jedoch, dass aus dem angefochtenen Entscheid tatsächlich nicht hervorgeht, ob und inwiefern es die Kollusionsgefahr auch mit Blick auf allfällig weitere Einbruchdiebstähle als gegeben erachtet, was jedoch keine Gehörsverletzung zu begründen vermag.