Diesen Begründungsanforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen. Aus seiner unter E. 5.2 hiervor wiedergegebenen Begründung geht hervor, weshalb es den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat. Dass es dabei auch auf die Ausführungen im Haftantrag verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden (Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 19 189 vom 15. Mai 2019 E. 3.5). Mit dem Argument, wonach Absprachen unter den (Anmerkung: inhaftierten) Mittätern möglich seien, verwirft es implizit den gegenteiligen Einwand des Beschwerdeführers (dazu nachfolgend E. 6.3.4).