Indizien für eine weitere Beteiligung würden fehlen, so dass das Argument der Weiterverfolgung von angeblich weiteren Straftaten nicht zur Begründung von Untersuchungshaft herangezogen werden dürfe. 5.4 Die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts ist tatsächlich kurz ausgefallen. Auch trifft zu, dass es sich nicht explizit mit sämtlichen Argumenten auseinandergesetzt hat. Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;