Auch habe das Zwangsmassnahmengericht nicht hinreichend dargelegt, wie und mit wem er hinsichtlich der noch offenen Fragen kolludieren könnte. Ausgeschwiegen habe es sich gänzlich zum – von ihm im Haftanordnungsverfahren bestrittenen – Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach abgeklärt werden müsse, welche anderen Einbruch- oder Einschleichdiebstähle er (mit-) begangen haben soll. Indizien für eine weitere Beteiligung würden fehlen, so dass das Argument der Weiterverfolgung von angeblich weiteren Straftaten nicht zur Begründung von Untersuchungshaft herangezogen werden dürfe.