5.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit allen bzw. nicht mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe (Beschwerde Ziffern III/4. und III/8.). So habe es nichts zu seinem Argument gesagt, wonach mit Blick auf die Mitbeschuldigten eine Kollusion ausgeschlossen sei, da sich diese in Untersuchungshaft befinden würden. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht nicht hinreichend dargelegt, wie und mit wem er hinsichtlich der noch offenen Fragen kolludieren könnte.