Weiter sind trotz der übereinstimmenden Aussage, dass der Beschuldigte den Lastwagen/Bus organisiert habe, Absprachen hinsichtlich der noch nicht abschliessend geklärten Fragen immer noch möglich (namentlich betreffend Bezahlung, Tathandlungen des Beschuldigten, Organisation, Abnehmer etc.). Ferner sagt der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach beide Mitbeschuldigten bestätigt hätten, dass das Diebesgut bei G.________ zu Hause versteckt werden sollte, nichts darüber aus, ob der Beschuldigte den unbekannten Helfer tatsächlich nicht gekannt hat.