5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2 Die Vorinstanz begründete die Kollusionsgefahr wie folgt: Das Verfahren befindet sich erst im Anfangsstadium und die geplanten Ermittlungshandlungen werden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen ist die Gefahr gross, dass der Beschuldigte in Freiheit bezüglich der zurzeit noch offenen Fragen kolludieren würde.