3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 f. hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Tatvorwurf des Einbruchdiebstahls – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.