Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 499 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 15. November 2019 (ARR 19 118) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Am 12. November 2019 wurde A.________ verhaftet und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 15. November 2019 wegen Kollu- sionsgefahr für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 11. Februar 2020, in Un- tersuchungshaft versetzt. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. November 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. November 2019 – mit Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 26. Novem- ber 2019 ersuchte der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufga- ben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2019 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 f. hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersu- chung zugrunde liegende Tatvorwurf des Einbruchdiebstahls – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 18. Oktober 2019 zwischen ca. 19.30 und 20.05 Uhr an einem Einbruchdiebstahl in die Firma D.________ AG in E.________ beteiligt gewesen zu sein. Tatverdächtigt werden auch F.________ und G.________. Die drei sollen in vorgenannter Firma drei Paletten Kosmetikarti- kel mit einem vor Ort behändigten Gabelstapler nach draussen geführt, in einen mitgebrachten Lieferwagen verladen und abtransportiert haben. Beim Deliktsgut handelt es sich um [… Anmerkung: Kosmetikprodukt] der Marke I.________, wel- ches einen Verkaufswert von ca. CHF […] pro Stück hat (ausmachend total rund CHF 730‘000.00). 2 4.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei hat keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnis- se zu erfolgen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 ist gestützt auf die Akten zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Er hat sowohl an der delegierten Einvernahme vom 12. November 2019 als auch bei der Hafteröffnung am Folgetag zugegeben, zu- sammen mit F.________ und G.________ den Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 z.N. der Firma D.________ AG in E.________ begangen zu haben, wobei er auf Anordnung von F.________ einen Lieferwagen organisiert habe und diesen ge- fahren sei. Ihm seien dafür CHF 20'000.00 in Aussicht gestellt worden und da er (Spiel-) Schulden habe, habe er zugestimmt. Auf Druck von F.________ hin habe er ebenfalls die Räumlichkeiten der Firma D.________ AG betreten. Mit der ent- wendeten Ware seien sie nach J.________ (Ort) gefahren und hätten dort die Wa- re ausgeladen. Dabei habe ihm F.________ das Geld bar auf die Hand gegeben. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusi- onsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2 Die Vorinstanz begründete die Kollusionsgefahr wie folgt: Das Verfahren befindet sich erst im Anfangsstadium und die geplanten Ermittlungshandlungen wer- den eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen ist die Gefahr gross, dass der Beschuldigte in Freiheit bezüglich der zurzeit noch offenen Fragen kolludieren würde. Wie die Staats- anwaltschaft zutreffend ausführt, sind die mutmasslichen Beteiligten bislang noch nicht parteiöffentlich einvernommen worden. Weiter sind trotz der übereinstimmenden Aussage, dass der Beschuldigte den Lastwagen/Bus organisiert habe, Absprachen hinsichtlich der noch nicht abschliessend geklärten Fragen immer noch möglich (namentlich betreffend Bezahlung, Tathandlungen des Beschuldigten, Organisation, Abnehmer etc.). Ferner sagt der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach beide Mitbeschuldigten bestätigt hätten, dass das Diebesgut bei G.________ zu Hause versteckt werden sollte, nichts darüber aus, ob der Beschuldigte den unbekannten Helfer tatsächlich nicht ge- kannt hat. Diverse Ermittlungen und Untersuchungshandlungen wurden eben erst aufgenommen und es stehen noch diverse Überwachungs-, Durchsuchungs- und Spurensicherungsarbeiten bevor. Es muss vorlie- gend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte bei einer Entlassung in die Freiheit insbesondere mit Mittätern und/oder Abnehmern absprechen oder auf deren Aussageverhalten Ein- fluss zu nehmen versuchen würde und auch versuchen würde, auf allenfalls noch vorhandene Be- weismittel einzuwirken oder diese zu beseitigen, um so eine wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es kann daher auf die zutreffende Argumentation der Staats- 3 anwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 13.11.2019, Ziff. 4, verwiesen werden. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit allen bzw. nicht mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe (Beschwerde Ziffern III/4. und III/8.). So habe es nichts zu seinem Argument gesagt, wonach mit Blick auf die Mitbeschuldigten eine Kollusion ausgeschlossen sei, da sich diese in Untersu- chungshaft befinden würden. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht nicht hin- reichend dargelegt, wie und mit wem er hinsichtlich der noch offenen Fragen kollu- dieren könnte. Ausgeschwiegen habe es sich gänzlich zum – von ihm im Haftan- ordnungsverfahren bestrittenen – Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach ab- geklärt werden müsse, welche anderen Einbruch- oder Einschleichdiebstähle er (mit-) begangen haben soll. Indizien für eine weitere Beteiligung würden fehlen, so dass das Argument der Weiterverfolgung von angeblich weiteren Straftaten nicht zur Begründung von Untersuchungshaft herangezogen werden dürfe. 5.4 Die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts ist tatsächlich kurz ausgefallen. Auch trifft zu, dass es sich nicht explizit mit sämtlichen Argumenten auseinander- gesetzt hat. Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffe- nen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dar- aus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat lei- ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachge- kommen. Aus seiner unter E. 5.2 hiervor wiedergegebenen Begründung geht her- vor, weshalb es den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat. Dass es dabei auch auf die Ausführungen im Haftantrag verwiesen hat, ist nicht zu be- anstanden (Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 19 189 vom 15. Mai 2019 E. 3.5). Mit dem Argument, wonach Absprachen unter den (Anmerkung: in- haftierten) Mittätern möglich seien, verwirft es implizit den gegenteiligen Einwand des Beschwerdeführers (dazu nachfolgend E. 6.3.4). Einzuräumen ist jedoch, dass aus dem angefochtenen Entscheid tatsächlich nicht hervorgeht, ob und inwiefern es die Kollusionsgefahr auch mit Blick auf allfällig weitere Einbruchdiebstähle als gegeben erachtet, was jedoch keine Gehörsverletzung zu begründen vermag. 4 5.5 Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Haftanordnungsentscheid sachgerecht anfechten zu können. 6. 6.1 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall ei- ne massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfah- rens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer verneint in seiner Beschwerde und seiner Eingabe vom 14. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht zusammengefasst Kollu- sionsmöglichkeiten und Kollusionswillen. Er und die beiden Mittäter seien befragt worden und hätten die Rolle, welche der Beschwerdeführer eingenommen habe, übereinstimmend beschrieben. Die beiden Mittäter befänden sich in Untersu- chungshaft. Unter inhaftierten Personen könne nicht kolludiert werden. Abgesehen davon habe er eine untergeordnete Rolle gespielt und könne die beiden Mittäter, die als Drahtzieher bezeichnet werden müssten, gar nicht beeinflussen. Auch die von ihm beschriebene Person, welche beim Abladen der gestohlenen Ware mitge- holfen habe, könne er nicht beeinflussen, da er diese nicht kenne. Auf seine glaub- haften Aussagen könne abgestellt werden. Weitere Personen seien nicht in den Einbruchdiebstahl involviert gewesen, was die Überwachungsaufnahmen belegen würden. Ausserdem reiche der blosse Umstand, dass noch Ermittlungshandlungen zu tätigen seien, nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen. Die auszuwerten- den Gegenstände seien beschlagnahmt worden und er könne auf diese nicht ein- wirken. Und schliesslich würden jegliche Indizien für weitere Einbruch- /Einschleichdiebstähle fehlen. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen erst im Anfangsstadium befinden – die Staatsanwaltschaft hat diese soeben erst aufgenommen –, weshalb weniger hohe Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind als in einem späteren Verfahrenszeitpunkt (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2.2). 6.3.1 Aktenkundig räumt der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Einbruch vom 18. Oktober 2019 ein. Seinen Ausführungen zufolge will er jedoch nur eine 5 untergeordnete Rolle eingenommen haben. Auch sei seine Beteiligung lediglich einmalig gewesen. Vom Schicksal der Ware will er keine Kenntnis haben. 6.3.2 Dem in den Haftakten befindlichen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. November 2019 kann entnommen werden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers ein Kosmetikprodukt der I.________ sichergestellt worden ist. Dieses will der Beschwerdeführer vor drei oder vier Monaten von F.________ geschenkt erhalten haben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2019 Z. 178-182). Weiter geht aus dem vorgenannten Berichtsrapport hervor, dass G.________ weitere Warenentwendungen zum Nachteil der Firma D.________ AG eingeräumt haben soll. Diese sollen zusammen mit F.________ erfolgt sein. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag und in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2019 sollen diverse Punkte noch ungeklärt sein. Abgesehen von den zentralen Fragen bezüglich Hintergründe der Tatvorbereitung, des Tatvorgehens, der Rollenverteilung bei der Tatbegehung und des Verbleibs der Beute frage sich, weshalb sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Gesamtdeliktssumme von rund CHF 730‘000.00 und seinem wesentlichen und unverzichtbaren Tatbeitrag (Organisation des Fahrzeugs und Fahrdienst) mit einem bescheidenen Beuteanteil von CHF 20‘000.00 zufrieden gegeben haben soll und woher der ihm am Tatabend in bar ausgehändigte Beuteanteil von CHF 20‘000.00 stamme, bevor überhaupt ein Verkaufsertrag aus der gestohlenen Ware habe gelöst werden können. Ferner zweifelt die Staatsanwaltschaft an der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Person, welche unmittelbar nach der Tat und in einer entscheidenden Phase (Ablad und Absatz des Deliktsguts) dazugekommen sei, nicht kenne bzw. diese ihm unbekannt geblieben sein soll. Angesichts dessen sollen eingehende Einvernahmen der drei Tatbeteiligten erfolgen sowie allfällige weitere Mittäter und/oder Gehilfen sowie die Abnehmerschaft des Deliktsguts ermittelt, identifiziert und befragt werden. Ferner sollen die Auswertungen vorangetrieben, die entsprechenden Ergebnisse analysiert und bei den weiteren Beweismassnahmen einbezogen werden (insbesondere bezüglich des – beim Beschwerdeführer – sichergestellten mutmasslichen Deliktsguts und die Auswertung der Telefon- und Kommunikationsgeräte). Geklärt werden soll dabei auch eine allfällige weitere Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. 6.3.3 Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass ungeachtet der Aussagen des Beschwerdeführers einige Punkte weiterer Abklärung bedürfen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Tatbeteiligung am Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 eingeräumt hat, ist fraglich, wann und wie viel er für seinen Tat- beitrag erhalten hat. Er selber will beim Abladen der Ware von F.________ CHF 20‘000.00 bar auf die Hand bezahlt erhalten haben, zu einem späteren Zeit- punkt habe er nichts mehr erhalten (Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 57, 65 ff., 141 f. und 214 ff.; Einvernahme Hafteröffnung vom 13. November 2019 Z. 72 ff.). Demgegenüber soll F.________ ausgesagt haben, er selber habe CHF 20‘000.00 (später zusätzlich CHF 15‘000.00) erhalten, der Beschwerdeführer CHF 10‘000.00 und zu einem späteren Zeitpunkt dann nochmals einen weiteren Betrag, vermutlich CHF 10‘000.00 (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. No- 6 vember 2019 S. 3, auch zum Folgenden). G.________ will CHF 7‘600.00 bezahlt erhalten haben, F.________ und dem Beschwerdeführer habe er CHF 55‘000.00 übergeben. Wie diese den Betrag unter sich aufteilt hätten, wisse er nicht. Aus die- sen diversen Aussagen erhellt, dass derzeit nicht nur die jeweilige Entschädigung, sondern auch die Tatbeiträge und Rollenverteilung unklar sind. Auch ist bisher nicht klar, woher das beim Abladen übergebene Geld stammt. Der Beschwerdefüh- rer konnte die entsprechende Frage anlässlich seiner Einvernahme vom 12. No- vember 2019 (Z. 145-147) nicht beantworten. Erst in seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht führte er aus, dass das ihm übergebene Entgelt wohl aus früheren Diebstählen stamme. Aktenkundig wurden bei der Firma D.________ AG mehrere Male Waren entwen- det. Auch wenn G.________ hierbei nur sich selber und F.________ belastet, kann derzeit eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden bzw. ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden Abklärungen in diese Richtung tätigen. Immerhin kennt der Beschwerdeführer die beiden anderen Tatbe- teiligten, G.________ immerhin seit rund zehn Jahren (Einvernahme vom 12. No- vember 2019 Z. 227 f.). Von F.________ will er auch gehört haben, dass es weite- re Diebstähle bei der Firma D.________ AG gegeben haben soll (Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 188 ff.). Ausserdem wurde anlässlich der an seinem Wohnort durchgeführten Hausdurchsuchung eine Crème der Marke I.________ si- chergestellt, die er vor einiger Zeit von F.________ erhalten haben will. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die geltend gemachte Spiel(schulden)-Problematik besteht zumindest ein Verdacht, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers über die bisher eingeräumte hinausgeht, auch wenn für die Annahme einer gewerbs- und/oder bandenmässigen Begehung gestützt auf die Haftakten noch kein drin- gender Verdacht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen seien glaubhaft. Davon kann derzeit jedoch noch nicht ausgegangen werden. Dass seine Aussagen zunächst mit den Ermittlungsergebnissen verifiziert werden müssen, rechtfertigt sich nicht nur mit Blick auf die zuvor erwähnten offenen Fragen, sondern auch des- halb, weil der Beschwerdeführer selber keine nähere Ausführungen zu seinen Spielschulden machen will (Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 239 ff.). Ob der von ihm angegebene Grund, weshalb er mitgemacht haben will, zutrifft bzw. ob seine diesbezüglichen Aussagen glaubhaft sind, ist ebenfalls noch nicht erstellt. 6.3.4 Gestützt auf das Ausgeführte und die zur Verfügung stehenden Haftakten schliesst sich die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnah- mengericht an, wonach derzeit Kollusionsmöglichkeiten und Kollusionswille gege- ben sind. Gemäss Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts soll zumindest einer der beiden anderen Tatbeteiligten seinen Tatbeitrag gering halten wollen (Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Eingabe vom 25. November 2019; vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. November 2019 S. 3). Auch beim Beschwerdeführer ist von einem grossen Interesse auszugehen, dass sein Tatbeitrag als untergeordnet bezeichnet wird. Aus dem Umstand, dass er gestän- dig sein soll, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass er in Freiheit nicht doch noch Personen zu seinen Gunsten beeinflussen oder Absprachen mit noch 7 nicht gefassten Mittätern treffen könnte (MARCEL MEIER, Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, Ziff. 5.2.3.5, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.219/2006 vom 4. Mai 2006). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind trotz Vorliegen eines Geständnisses auf ihren Wahr- heitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen (Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 16 544 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Dass das Zwangsmass- nahmengericht mit Blick auf die beiden Mittäter Kollusionsgefahr angenommen hat, ist somit nicht zu beanstanden, zumal parteiöffentliche Einvernahmen noch nicht stattgefunden haben. Kollusionsmöglichkeiten bestehen derzeit nicht nur hinsichtlich G.________ und F.________, sondern auch in Bezug auf weitere mutmasslich Beteiligte, wie z.B. die «unbekannte» Person, die beim Abladen der Ware geholfen haben soll. Scheinbar soll G.________ diese kennen (Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 13. November 2019 Z. 101). Selbst wenn zutref- fen sollte, dass der Beschwerdeführer diese «unbekannte» Person damals nicht gekannt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er diese im Fall einer Haftentlassung ausfindig machen könnte. Da er G.________ seit rund zehn Jahren kennt, ist an- zunehmen, dass er Personen aus dessen Umfeld kontaktieren und über diese Kon- takt mit dem «Unbekannten» herstellen und diesen beeinflussen könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den «Unbekannten» scheinbar als einziger erwähnt hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass der «unbekannte Helfer» bisher noch nicht hat ermittelt werden können, die Berufung auf Kollusionsgefahr nicht ausschliesst. Die Strafuntersu- chung befindet sich erst in der Anfangsphase, so dass, anders als gegen Ende ei- ner Voruntersuchung, Ermittlungstätigkeiten möglich sind, um diesen ausfindig zu machen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 211 vom 20. Juni 2017 E. 4). Gleiches gilt derzeit auch für allfällig weitere involvierte Personen, wie z.B. Abnehmer der gestohlenen Ware. Die Ergebnisse aus den Auswertungen der sichergestellten Gegenstände liegen noch nicht vor. Auch wenn der Beschwerde- führer nicht auf die auszuwertenden Gegenstände bzw. die entsprechenden Aus- wertungsergebnisse einwirken kann, trifft dies nicht auf die hiernach notwendig werdenden Ermittlungshandlungen zu. Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht die Tatsache, dass sich G.________ und F.________ in Untersuchungshaft befinden, ebenfalls nicht gegen die Annahme von Kollusionsmöglichkeiten. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_257/2010 vom 25. August 2010 in E. 2.5.1 festgehalten hat, dass nicht ersehen werden könne, wie die betroffene Person auf Mitbeschuldigte Einfluss nehmen könnte, wenn sich diese ihrerseits in Haft befinden. Abgesehen davon, dass sich im dort beurteilten Verfahren die Vorinstanz und die Staatsan- waltschaft nicht haben vernehmen lassen und Kollusionsgefahr immer im jeweili- gen Einzelfall zu beurteilen ist, vermag dieses Bundesgerichtsurteil keine absolute Geltung zu beanspruchen. So hat das Bundesgericht in anderen Entscheiden nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf Kollusionsmöglichkeiten unter inhaftierten Personen geschlossen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 2 und 1B_48/2013 vom 19. Februar 2013 E. 5.2; ferner HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 8 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 221 StPO). Auch die Beschwerdekammer hat in der Vergangenheit mehrfach bestätigt, dass Kollusionshandlungen unter Mitgefange- nen möglich sind (so u.a. in den Beschlüssen BK 12 313 vom 13. Dezember 2012 E. 6.4 und BK 16 544 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). 6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte für Kollu- sionsgefahr bestehen. 7. 7.1 Soweit die Verhältnismässigkeit betreffend hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönli- chen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft in die Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 113 E. 3.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2 und 132 I 21 E. 4 S. 27 f., je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei so- wohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be- tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 144 IV 113 E. 3.1, je mit Hinweisen). 7.2 7.2.1 Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Haftdauer von drei Monaten die mutmassliche Dauer der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe über- steige. Seine Vorstrafen würden im Rahmen der Strafzumessung – wenn über- haupt – nur einen unwesentlichen Einfluss haben, lägen sie doch neun Jahre zurück und müssten – eine einzige Verurteilung ausgenommen – als nicht ein- schlägig bezeichnet werden, da es sich hierbei um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gehandelt habe. In seiner Stellungnahme vom 14. No- vember 2019 an das Zwangsmassnahmengericht, auf welche er in der Beschwerde verweist, machte er ferner geltend, dass er nur an einem einzigen Einbruchdieb- stahl – und zwar als Gehilfe – beteiligt gewesen sei. Bandenmässige Tatbegehung müsse verneint werden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines guten Leu- munds dürfe er im Fall einer Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Strafeinheiten rechnen. 7.2.2 Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sa- che zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu 9 bereichern (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB), wofür eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 90 Tagessätzen droht. Handelt der Dieb als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Zu Recht hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass sich die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, aufgrund des genauen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt schwer abschätzen lässt. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Ob der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe rechnen kann, ist somit noch völlig offen und im derzeitigen Zeitpunkt irrelevant. Abgesehen davon spräche eine zu erwartende Geldstrafe nicht per se gegen die Anordnung von Un- tersuchungshaft (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 212 StPO). Ebenfalls nicht relevant ist derzeit die Frage, ob die Strafe im Fall einer Verurteilung bedingt oder teilbedingt ausgespro- chen wird. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit des beding- ten/teilbedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung aus dem ordentli- chen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Deliktssumme ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht derzeit davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Verurtei- lungsfall eine Strafe von mehr als 90 Strafeinheiten droht. Dies selbst dann, wenn von einer untergeordneten Tatbeteiligung und von einer einmaligen Tatbegehung ausgegangen würde (vgl. Strafzumessungsrichtlinien des VBRS, welche bei einem Einbruchdiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [Deliktssumme CHF 10‘000.00] 90 Strafeinheiten vorsieht). Überhaft liegt mit der angeordneten Dauer von drei Mona- ten somit derzeit nicht vor. Soweit die geplanten Ermittlungstätigkeiten betreffend ist die angeordnete Haft- dauer von drei Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Haft mit Blick auf seine per- sönlichen Verhältnisse unverhältnismässig sei. Es sei im Fall einer Haftbelassung damit zu rechnen, dass er zu einem Fürsorgefall werde. Er sei der Hauptverdiener seiner vierköpfigen Familie, seine Frau gehe aufgrund der Erziehungspflichten nur einem Teilzeitpensum von 60 % nach. Er habe den derzeitigen bis Ende 2019 be- fristeten Arbeitsvertrag nach einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern erhalten. Nach Ablauf des Arbeitsvertrags bestehe die Möglichkeit der Vertragsverlängerung. Diese Möglichkeit werde durch eine Inhaftierung gefährdet. Im Fall der Nichtverlän- gerung des Arbeitsvertrags bedeute die Inhaftierung, dass er keine Arbeitslosen- taggelder beziehen könne, sei die volle Arbeitsleistung doch Voraussetzung für ei- nen erneuten Bezug von Arbeitslosentaggeldern. 10 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftbelassung in wirt- schaftlicher Hinsicht negative Konsequenzen erleiden wird. Dies ist jedoch ange- sichts des Tatvorwurfs hinzunehmen. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung am jetzigen Arbeitsplatz nur vermutet/behauptet wird, würde das Argument eines drohenden Stellenverlusts ohnehin nur sehr beschränkt in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen. Entscheidend ist vorliegend, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Beschwerdeführer aus freien Stücken gehandelt hat. Dass er möglicherweise keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslo- sentaggeldern haben wird, ist ebenso hinzunehmen. Sollte das Einkommen seiner Ehefrau nicht zur Deckung des Existenzminimums reichen, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen. Dass er diesfalls zu einem «Fürsorgefall» werde, steht der Anordnung von Untersuchungshaft nicht entgegen. 7.4 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind jedoch nicht erkennbar. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangs- massnahmengericht dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12