3. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten)