Der Gesuchsteller kritisiert angebliche Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin, die lange her sind. So schreibt er von einem Brief vom 11. September 2018, von einer Verfügung vom 4. September 2017, von nicht an die Hand genommenen Verfahren aus dem Jahr 2017 sowie von einem «Nichteintretensbeschluss» vom 13. September 2017. Zeitnahe Umstände, die einen Ausstandsgrund begründen könnten, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Solche sind mit Blick auf die Verfahrensakten auch nicht ersichtlich. Es ergeben sich keine Hinweise auf fehlerbehafte Handlungen der Gesuchsgegnerin.