2 sönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich verspätet. Der Gesuchsteller kritisiert angebliche Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin, die lange her sind.