Ausserdem sei das Ausstandsgesuch umgehend zu behandeln. Am 18. November 2019 setzte das Regionalgericht Rechtsanwalt B.________ als neuen notwendigen Verteidiger des Gesuchstellers ein. Gleichentags übersendete es das Ausstandsgesuch inklusive Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).