4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft